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   KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82   

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https://dejure.org/1982,15253
KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82 (https://dejure.org/1982,15253)
KG, Entscheidung vom 17.03.1982 - 18 WF 1188/82 (https://dejure.org/1982,15253)
KG, Entscheidung vom 17. März 1982 - 18 WF 1188/82 (https://dejure.org/1982,15253)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 623
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82
    Allerdings kann die Antragsgegnerin - entgegen der Ansicht des Familienrichters - nicht darauf verwiesen werden, daß sie Prozeßkostenvorschuß von dem Antragsteller verlangen könne, denn ein solcher Anspruch besteht offensichtlich nicht: Der Antragsteller verdient als Busfahrer nach seinen eigenen Angaben in der Antragsschrift netto 2.600 DM; davon zahlt er 500 DM Unterhalt für die Antragsgegnerin, 500 DM monatliche Tilgungsraten auf einen gemeinsam aufgenommenen Kredit von 18.000 DM - diese angemessene Schuldentilgung ist bei Trennungsunterhaltsansprüchen grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1982, 23 = BGHF 2, 813) -, und von dem Rest muß er außer seinem eigenen angemessenen Unterhalt seine eigenen Prozeßkosten bezahlen.
  • BGH, 13.12.1978 - IV ZR 49/77

    Einfluss des Bezugs wiederaufgelebter Witwenrente auf die vom geschiedenen

    Auszug aus KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82
    Der Gesetzgeber hat das Wiederaufleben der Witwenrente davon abhängig gemacht, ob und inwieweit die Witwe nach der Auflösung der (neuen) Ehe im weitesten Sinne aus dieser Ehe "versorgt« ist: Übersteigt die "Versorgung« aus der aufgelösten Ehe den Zahlbetrag der Rente aus der früheren Ehe, so lebt die Witwenrente nach dem ersten Ehegatten überhaupt nicht auf; bleibt die "Neuversorgung« hinter der "Altversorgung« zurück, so trägt der Rententräger die Differenz durch die wiederaufgelebte Witwenrente (BGH FamRZ 1979, 211 = BGHF 1, 266).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 3 WF 68/81
    Auszug aus KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82
    Berücksichtigt man ferner die Miete von rund 500 DM, die die Antragsgegnerin alleine trägt, und die den von dem Gesetzgeber zugrunde gelegten Pauschsatz von 156 DM (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 986, und Schneider, MDR 1981, 793) um 344 DM übersteigt, in Höhe dieses Betrages als abzugsfähig, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Antragsgegnerin aus ihrem Einkommen nicht zu Ratenzahlungen in der Lage ist, selbst wenn sie inzwischen in eine günstigere Steuerklasse gekommen sein sollte, wie der Familienrichter in dem Nichtabhilfebeschluß hervorhebt, und selbst wenn man gewisse Wertpapiererträgnisse als Einkommen hinzurechnet.
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